Rn 22

Rechtsfolge des § 372 ist es, dass der Schuldner zur Hinterlegung berechtigt ist. Die Hinterlegung muss für den Gläubiger erfolgen. An der Wirksamkeit der Hinterlegung ändert sich nichts, wenn der Schuldner beim Prätendentenstreit für den Kreis der möglichen berechtigten Empfänger neben den in Betracht kommenden Gläubigern eine weitere Person benennt, die ersichtlich nicht (mehr) Gläubiger sein kann (BGH NJW-RR 05, 712 [BGH 10.12.2004 - V ZR 340/03]). Ausreichend ist, dass der berechtigte Gläubiger auch unter den Benannten ist. Auch die spätere Benennung weiterer Gläubiger ist zulässig (BGH NJW 60, 1003). Zur Hinterlegung ist auch der Insolvenzverwalter zugunsten der um eine auf eine Forderung entfallende Quote streitenden Gläubiger berechtigt (BGH NJW 97, 1014 [BGH 19.12.1996 - IX ZR 18/96]).

 

Rn 23

Durch die Hinterlegung erlangt der vom Schuldner benannte Gläubiger ohne Rücksicht auf seine tatsächliche Berechtigung die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Die Hinterlegung ist kein Anerkenntnis und ändert die Beweislast für die Forderungsberechtigung jedenfalls nicht ohne weiteres (Dresd WiB 97, 200 – LS). Allerdings kann ein Anerkenntnis in der Hinterlegungsanzeige nach § 374 II liegen. Ist die Forderung zugunsten mehrerer Forderungsprätendenten hinterlegt, so steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein Anspruch aus § 812 I 1 Fall 2 auf Einwilligung in die Auszahlung zu, denn letzterer hat durch das vom Schuldner gewählte Vorgehen auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGHZ 35, 165; 109, 240; WM 80, 1383). Ein Bereicherungsanspruch besteht auch dann, wenn – etwa wegen der rechtlichen Verschiedenheit der von beiden Prätendenten geltend gemachten Ansprüche – kein Hinterlegungsgrund gem § 372 2 vorliegt (BGH NJW 00, 291). Für das Bestehen dieses bereicherungsrechtlichen Anspruchs ist die Gläubigerstellung ggü dem hinterlegenden Schuldner und nicht das Innenverhältnis zwischen den Prätendenten maßgebend (BGH NJW-RR 97, 495 [BGH 13.11.1996 - VIII ZR 210/95]; NJW 00, 291 [BGH 15.10.1999 - V ZR 141/98]). Als Nebenanspruch kann ein Auskunftsanspruch nach § 242 bestehen, auch wenn die Hinterlegung unberechtigt erfolgt ist (BGH NJW 12, 2755).

 

Rn 24

Dem Gläubiger steht gegen die Hinterlegungsstelle ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse zu, wobei die Herausgabe aufgrund einer Verfügung der Hinterlegungsstelle auf Antrag erfolgt (zB § 21 I HintG BW). Hierzu muss das Rücknahmerecht des Schuldners nach § 376 II ausgeschlossen und der Nachweis der Empfangsberechtigung nach Maßgabe der Hinterlegungsgesetze (zB §§ 22 ff HintG BW) erbracht sein. Der Anspruch auf Hinterlegungszinsen bedarf keines gesonderten Nachweises, soweit die Herausgabevoraussetzungen für die Hinterlegungsmasse vorliegen (Köln OLGR 97, 289).

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