Gesetzestext

 

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.

 

Rn 1

Die Hinterlegung ist ihrem Zweck als Erfüllungssurrogat nach darauf ausgerichtet, die Parteien möglichst nicht anders zu behandeln als im Falle der Erfüllung. § 373 dient diesem Ziel in den Fällen der Zug-um-Zug-Leistung und soll eine Schlechterstellung des Schuldners verhindern. Der Schuldner kann daher den Hinterlegungsantrag mit der Bedingung versehen, dass die Empfangsberechtigung des Gläubigers nur besteht, wenn dieser die Gegenleistung bewirkt hat. Diese Wirkung des § 373 greift nicht schon kraft Gesetzes ein. Der Schuldner muss seinen Hinterlegungsantrag entspr fassen. Die Befugnis zur Beschränkung der Empfangsberechtigung ist als Minus im Rücknahmerecht des § 376 enthalten. Diese Befugnis besteht daher auch nachträglich, sofern das Rücknahmerecht nicht nach § 376 II erloschen ist.

 

Rn 2

§ 373 setzt voraus, dass der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers seinerseits leisten muss. Dem auf Sicherung des Zurückbehaltungsrechts zielenden Zweck der entspr Vorschrift erfasst sie neben den Fällen des § 320 auch die Fälle eines Zurückbehaltungsrechts des Schuldners nach § 273 oder nach § 369 HGB, auch wenn das Zurückbehaltungsrecht nur wegen einer Nebenleistungspflicht des Gläubigers besteht.

 

Rn 3

Andere Vorbehalte sind grds unzulässig. Die Hinterlegungsstelle weist den Hinterlegungsantrag zurück; unterlässt sie dies, ist sie allerdings zur Beachtung verpflichtet. Wirksam sind hingegen Bedingungen oder Vorbehalte, die dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen, sowie der Vorbehalt des Bestehens der Forderung. Dieser Vorbehalt schließt allerdings, wie bei der Leistung unter Vorbehalt des Bestehens, die Erfüllungswirkung (§§ 378, 379) aus (Staud/Olzen Rz 3 f).

 

Rn 4

Das Hinterlegungsrecht des Schuldners ergibt sich bereits aus § 372. Die Hinterlegungsstelle braucht die Berechtigung zur Beifügung einer Bedingung daher nicht nachzuprüfen. Die unmittelbare Rechtsfolge des § 373 besteht darin, dass der Schuldner zur Beifügung einer Bedingung bei der Hinterlegung berechtigt ist, ohne dass dies eine etwaige Erfüllungswirkung der Hinterlegung beeinträchtigt. Mittelbar bewirkt § 373, dass der Gläubiger die hinterlegte Sache oder Geldsumme nur unter der Bedingung der Erbringung der Gegenleistung erhält. Obschon der Gläubiger damit die Gegenleistung erbringen muss, bevor er die Leistung erhält, führt § 373 nicht etwa zu einer indirekten Vorleistungspflicht des Gläubigers. Der Schuldner hat die Leistungshandlung vollständig vorgenommen; der Gläubiger ist hinreichend durch seinen Auskehrungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle gesichert.

 

Rn 5

Die nach § 373 erforderliche Gegenleistung muss der Hinterlegungsstelle nachgewiesen werden. Maßgebend sind die Hinterlegungsgesetze (zB §§ 22, 23 HintG BW). Dem Gläubiger kann nach Erbringung der Gegenleistung das Recht aus § 380 zustehen.

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