Gesetzestext

 

(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) 1Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 2Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

A. Hinterlegung am Leistungsort.

 

Rn 1

Der Leistungsort ist derjenige Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung vornehmen muss, grds also der Wohnort des Schuldners (§ 269). Für qualifizierte Schickschulden, zu denen nach § 270 insb Geldschulden zählen, liegt zwar der Leistungsort ebenfalls am Schuldnerwohnsitz. Doch muss der Schuldner das Geld auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger übermitteln. Deshalb muss die das gesamte Hinterlegungsrecht prägende Wertung durchschlagen, dass die Hinterlegungsmöglichkeit keine Partei bevorzugen oder benachteiligen soll. Für qualifizierte Schickschulden ist also gegen den Wortlaut auf den Erfolgsort abzustellen (Staud/Olzen Rz 3; sehr str, aA MüKo/Fetzer Rz 1).

 

Rn 2

Die Hinterlegung an anderer Stelle ist wirksam und entfaltet insb die Wirkungen der §§ 378, 379. Der Schuldner muss aber, soweit ein Schaden entsteht, Schadensersatz leisten. Der Anspruch erfasst insb den erhöhten Aufwand des Gläubigers. Auf ein Verschulden des Schuldners kommt es nicht an.

B. Anzeigepflicht.

 

Rn 3

Die Anzeige ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Hinterlegung. Sie kann formfrei erfolgen. Die Anzeige ist nicht auf Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet und damit kein Rechtsgeschäft (aA JPKZ/Habermeier Rz 4; Staud/Olzen Rz 6), stellt aber eine geschäftsähnliche Handlung dar. Sie kann ferner als Anerkenntnis iSd § 212 I Nr 1 zu werten sein. Bei mehreren Forderungsprätendenten ist eine Anzeige ggü allen erforderlich. Untunlich ist die Anzeige, wenn die Erfüllung der Anzeigepflicht unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereitet, namentlich wenn die Anschrift des Gläubigers nicht zu ermitteln ist oder wenn die Kosten der Anzeige die Forderung überschreiten (KG ZInsO 15, 1629).

 

Rn 4

Die Rechtsfolge einer Verletzung der Anzeigepflicht liegt in der Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § 374 II 1 Hs 2. Die Erfüllungswirkung des § 378 bleibt von einer Verletzung unberührt (AG Worms DGVZ 97, 60).

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