Rn 6

Mitverwaltungsrechte umfassen den Anspruch, an der vereinsinternen Willensbildung, insb aktiv an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, das aktive und passive Wahlrecht und die jedenfalls innerhalb der Mitgliederversammlung bestehenden Auskunfts- und Informationsrechte (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 737 ff), auch den Anspruch auf eine Mitgliederliste (BGH NZG 10, 1430 [BGH 21.06.2010 - II ZR 219/09], dazu Römermann NZG 11, 56; AG Hannover npoR 19, 261).

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