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Das Recht auf Gleichbehandlung. Es verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Mitglieder ohne sachlichen Grund und begrenzt die Mehrheitsherrschaft (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 777 ff; näher Schöpflin ZStV 14, 166). Satzungsgemäße Sonderrechte (§ 35) sind aber ebenso zulässig wie abgestufte Mitgliedschaften, die unterschiedlichen Pflichten auch verschiedene Rechte zuordnen (Beuthien/Schöpflin DB 97, 361). Die Treuepflicht verpflichtet den Verein, auf die Interessen der Minderheit Rücksicht zu nehmen und nicht unter Missachtung des Vereinszwecks ausschließlich eigene Interessen zu verfolgen.

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