1. Vorteilsrechte (Wertrechte).

 

Rn 5

Sie gewähren den Mitgliedern Anteil an den Vorteilen aus der Verfolgung des Vereinszwecks, also je nach konkretem Zweck Anspruch auf die Benutzung von Vereinseinrichtungen, auf Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen des Vereins (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 742 ff), zB Vertretung von Mitgliedern durch die Gewerkschaft in Arbeitsgerichtsprozessen. Ohne besondere Satzungsregelung hat das Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Gewinn oder auf ein Auseinandersetzungsguthaben beim Austritt (BGHZ 47, 381, 386; 55, 381, 385), beim nichtrechtsfähigen Verein kann das uU anders sein (Schöpflin 283 ff, 309, str).

2. Mitverwaltungsrechte.

 

Rn 6

Mitverwaltungsrechte umfassen den Anspruch, an der vereinsinternen Willensbildung, insb aktiv an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, das aktive und passive Wahlrecht und die jedenfalls innerhalb der Mitgliederversammlung bestehenden Auskunfts- und Informationsrechte (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 737 ff), auch den Anspruch auf eine Mitgliederliste (BGH NZG 10, 1430 [BGH 21.06.2010 - II ZR 219/09], dazu Römermann NZG 11, 56; AG Hannover npoR 19, 261).

3. Schutzrechte.

 

Rn 7

Das Recht auf Gleichbehandlung. Es verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Mitglieder ohne sachlichen Grund und begrenzt die Mehrheitsherrschaft (Reichert/Wagner Kap 2 Rz 777 ff; näher Schöpflin ZStV 14, 166). Satzungsgemäße Sonderrechte (§ 35) sind aber ebenso zulässig wie abgestufte Mitgliedschaften, die unterschiedlichen Pflichten auch verschiedene Rechte zuordnen (Beuthien/Schöpflin DB 97, 361). Die Treuepflicht verpflichtet den Verein, auf die Interessen der Minderheit Rücksicht zu nehmen und nicht unter Missachtung des Vereinszwecks ausschließlich eigene Interessen zu verfolgen.

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