Rn 8

Das Kontokorrent nach § 355 HGB bewirkt, dass die hiervon erfassten Einzelforderungen in eine laufende Rechnung eingestellt und dort verrechnet werden. Die Einzelforderungen werden hierdurch während der laufenden Rechnungsperiode ›gelähmt‹. Sie können also grds nicht einzeln geltend gemacht und zur Aufrechnung genutzt werden. Alsdann fließen sie in das am Ende der Rechnungsperiode zu erteilende Saldoanerkenntnis ein. Eine Aufrechnungsmöglichkeit, die hinsichtlich einer Einzelforderung im Kontokorrent ggü einer Forderung außerhalb des Kontokorrents bestand, bleibt aber als Sicherheit nach dem weiten Sicherheitsbegriff des § 356 HGB für die Saldoforderung erhalten (BGH BB 55, 715).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge