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Der Schuldner ist zur Aufrechnung unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen befugt. Die Ausnutzung dieser Möglichkeit ist grds nicht treuwidrig. Eine besondere Ankündigung der Aufrechnung ist nicht erforderlich (BGH NJW 53, 1479). Unabhängig von einem vertraglichen Aufrechnungsausschluss kann jedoch eine an sich zulässige Aufrechnung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundlage hierfür kann der besondere Inhalt des Schuldverhältnisses, die Natur der Rechtsbeziehungen oder der Zweck der geschuldeten Leistung sein, sofern sie eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen (zB BGHZ 71, 380; 95, 109; NJW-RR 99, 1192). Das wird etwa angenommen, wenn die erhobene Forderung liquide ist, die Gegenforderung dagegen langwieriger Aufklärung bedarf, obwohl der Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, für Klarheit der Abrechnungsverhältnisse zu sorgen (BGHZ 54, 244, 248) oder wenn nach den Umständen eines Vergleichsabschlusses ein Aufrechnungsvorbehalt zu erwarten gewesen wäre, der aber nicht erklärt wurde (BGHZ 120, 387; vgl auch LM § 387 BGB Nr 63; Ddorf OLGR 05, 56; Köln OLGR 02, 387). Ein für bestimmte Konstellationen im Grundsatz anzuerkennendes Aufrechnungsverbot greift nicht ein, soweit der Aufrechnungsgegner hieran kein rechtlich schutzwürdiges Eigeninteresse hat, etwa weil das Aufrechnungsverbot unredlichen Zwecken dienen würde (BGH NJW 93, 2041 [BGH 04.03.1993 - IX ZR 151/92]).

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