Rn 4

Die Aufrechnung bewirkt das Erlöschen der Aufrechnungsforderung wie der Hauptforderung. Eine Gegenaufrechnung des Gläubigers ggü der mit der Aufrechnung erloschenen Aufrechnungsforderung des Schuldners geht ins Leere (RGZ 143, 382, 388). Allerdings kann das Widerspruchsrecht nach § 396 eingreifen. Wurde zulässigerweise mit einer auflösend bedingten Forderung aufgerechnet, so fällt mit Bedingungseintritt auch die Aufrechnungswirkung ex nunc weg (BGH NJW 11, 143 [BGH 22.09.2010 - VIII ZR 285/09]); jedoch wird man eine Verjährungshemmung analog § 205 anerkennen müssen.

 

Rn 5

Die erklärte Aufrechnung wirkt auf den Zeitpunkt des Eintritts der Aufrechnungslage zurück. Wann diese eingetreten ist, bestimmt sich nach den für die jeweilige Forderung maßgebenden Vorschriften (zB BGH NJW-RR 19, 820). Auf die Rechtskraft des Urteils kommt es bei der Prozessaufrechnung nicht an (BGH NJW-RR 88, 1104). Ein etwa eingetretener Verzug und die Verzugswirkungen, namentlich eine Verzinsungspflicht, werden bei beiden Forderungen rückwirkend beendet (BGHZ 80, 269; NJW 81, 1729; NJW-RR 91, 568, 569). Bis zur erklärten Aufrechnung steht die Aufrechnungslage dem Verzugseintritt jedoch nicht entgegen. Die Rückforderung etwa erbrachter Leistungen bestimmt sich nach Bereicherungsrecht. Sonstige Rechtsfolgen der Aufrechnungslage regeln §§ 215, 352, 406, 543 II 3, §§ 770 II, 1137 I, 1211 I 1, § 129 III HGB, § 94 InsO.

 

Rn 6

Im Öffentlichen Recht hängt die Wirkung einer gegen die in einem VA festgesetzte Abgabe erklärte Aufrechnung vom Inhalt der Festsetzung ab: Beschränkt sich der VA auf die Festsetzung der Abgabe, so bleibt diese Festsetzung von einer Aufrechnung unberührt; anders liegt es, wenn auch Zahlungsmodalitäten festgelegt werden (BVerwG NVwZ 84, 168 [BVerwG 03.06.1983 - BVerwG 8 C 43.81]).

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