Rn 6

Der Erlassvertrag bewirkt die Aufhebung von Forderungen, also von Ansprüchen, die auf eine Leistung gerichtet sind. Dingliche Rechte werden nach den hierfür geltenden Regeln aufgehoben; regelmäßig reicht eine einseitige Erklärung (§§ 875, 928, 959, 1064, 1255). Auch auf einen Eigentumsvorbehalt kann der Inhaber einseitig verzichten (BGH NJW 58, 1231 [BGH 20.05.1958 - VIII ZR 329/56]). § 397 ist auf die den dinglichen Rechten zugrunde liegenden schuldrechtlichen Pflichten anwendbar (BGH NJW 02, 429; vgl auch JZ 57, 307).

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