Rn 15

Als Erlassfalle bezeichnet man die Übersendung eines geringwertigen Schecks, verbunden mit der Erklärung, dass der Scheck vergleichsweise zur Erledigung eines noch offenen, weit über die Schecksumme hinausgehenden Betrags übersandt werde und dass man auf eine Annahmeerklärung hinsichtlich dieses Angebots zum Abschluss eines Erlassvertrags verzichte. Allerdings wird bei verständiger Würdigung eine Scheckeinlösung durch den Gläubiger allenfalls ausnahmsweise als Ausdruck eines Willens zum Verzicht auf die noch offene Forderung zu verstehen sein (BGH NJW 01, 2324 [BGH 10.05.2001 - XII ZR 60/99]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge