1. Aufhebungsvertrag.

 

Rn 5

Durch den Erlass wird nicht das Schuldverhältnis als Ganzes (iwS) beseitigt, sondern lediglich eine Forderung, also ein Schuldverhältnis im engeren Sinne zum Erlöschen gebracht. Demgegenüber können die Parteien, namentlich – aber keineswegs nur – bei Dauerschuldverhältnissen, auch ein Schuldverhältnis als Ganzes vertraglich beseitigen. Eine solche Abrede wird idR als Aufhebungsvertrag bezeichnet.

2. Aufhebung dinglicher Rechte.

 

Rn 6

Der Erlassvertrag bewirkt die Aufhebung von Forderungen, also von Ansprüchen, die auf eine Leistung gerichtet sind. Dingliche Rechte werden nach den hierfür geltenden Regeln aufgehoben; regelmäßig reicht eine einseitige Erklärung (§§ 875, 928, 959, 1064, 1255). Auch auf einen Eigentumsvorbehalt kann der Inhaber einseitig verzichten (BGH NJW 58, 1231 [BGH 20.05.1958 - VIII ZR 329/56]). § 397 ist auf die den dinglichen Rechten zugrunde liegenden schuldrechtlichen Pflichten anwendbar (BGH NJW 02, 429; vgl auch JZ 57, 307).

3. Pactum de non petendo.

 

Rn 7

Das Pactum de non petendo (Stillhaltevereinbarung) bewirkt – anders als der Erlass – kein Erlöschen des Schuldverhältnisses, sondern lediglich eine (idR) vorübergehende Einrede. Wird ein dauerndes Stillhalten vereinbart, so kann ein Erlass vorliegen.

4. Prozessualer Verzicht.

 

Rn 8

Der auch im Prozess mögliche materiell-rechtliche Verzicht ist vom prozessualen Verzicht zu unterscheiden. Dieser führt auf Antrag des Beklagten nach § 306 ZPO zum Verzichtsurteil; andere Fälle regeln die §§ 295, 346, 515 ZPO.

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