Rn 17

Rechtsfolge der Abtretung ist, dass der Zessionar in die Gläubigerstellung des Zedenten eintritt. Bereits zuvor begründete Einreden u Einwendungen des Schuldners muss er sich entgegenhalten lassen, § 404. Für Neben- u Sicherungsrechte gilt § 401. Die Forderung bleibt inhaltlich identisch. Der Leistungsort ändert sich nicht, da § 269 auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses abstellt. Schiedsvereinbarungen (BGHZ 71, 162, 165 f; NJW 98, 371) u Gerichtsstandsklauseln (Köln VersR 92, 1152) gelten weiter, die Zuständigkeit der ArbG (BAG ZIP 93, 848) bzw VG (BGH WM 13, 1641) bleibt erhalten, dagegen entfällt der Verbrauchergerichtsstand des Art 15 EuGVO (EuGH ZIP 93, 826 zu Art 13 EuGVÜ). Der Zessionar kann nunmehr mit der Forderung gg eine Forderung des Schuldners aufrechnen (BGH ZIP 99, 446, 447).

 

Rn 18

Bei Leistungsstörungen stehen ihm die Ansprüche nach §§ 280 ff zu. Dies schließt die Befugnis zur Abgabe solcher Erklärungen ein, die wie die Fristsetzung nach §§ 281, 323 oder die Mahnung nach § 286 Voraussetzung für die Geltendmachung solcher Ansprüche ist (vgl BGH NJW 85, 2640, 2641 [BGH 21.06.1985 - V ZR 134/84]; 87, 2075 [BGH 26.02.1987 - IX ZR 136/86]; anders für die Sicherungsabtretung BGH NJW 02, 1568, 1569). Ein Verzugsschaden bemisst sich nunmehr grds nach der Person des Zessionars (BGHZ 128, 371, 376; NJW-RR 92, 219). Dies gilt auch dann, wenn der ihm entstandene Schaden höher ist als dies bei dem Zedenten mutmaßlich der Fall gewesen wäre (Dörner Dynamische Relativität, 85, 257 ff; Hoffmann WM 94, 1464, 1465; BRHP/Rohe § 398 Rz 64; Staud/Busche § 398 Rz 82). Allerdings kommt eine Schadensminderung gem § 254 II in Betracht, wenn der Zessionar es unterlassen hat, auf die Möglichkeit eines erhöhten Schadens hinzuweisen (Dörner aaO 259; Hoffmann WM 94, 1464, 1465 f; BRHP/Rohe § 398 Rz 64; Staud/Busche § 398 Rz 82). Anders liegt es bei Inkassozession u – zumindest bis zum Eintritt der Verwertungsreife – auch bei der Sicherungszession. Wirtschaftlich ist hier allein der Zedent geschädigt. Deshalb muss bei der Ermittlung des Verzugsschadens auf seine Person abgestellt werden. Der Zessionar kann den entstandenen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen (BGHZ 128, 371, 376 ff; NJW 06, 1662).

 

Rn 19

Selbstständige Gestaltungsrechte, die das Schuldverhältnis insgesamt betreffen, wie Anfechtung, Rücktritt, Widerruf oder Kündigung, stehen nach wie vor dem Zedenten zu, sofern sie nicht mit übertragen worden sind (BGH NJW 85, 2640, 2641 f [BGH 21.06.1985 - V ZR 134/84]; NJW-RR 10, 544, 545 f [BGH 02.12.2009 - IV ZR 65/09]). Jedoch kann der Zedent diese Rechte nur im Einverständnis mit dem Zessionar ausüben (Grüneberg/Grüneberg § 398 Rz 20). Bei gegenseitigen Verträgen bleibt die synallagmatische Verbindung der Ansprüche erhalten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320) kann deshalb weiterhin der Zedent geltend machen (BGHZ 55, 354, 356; NJW 78, 634, 635).

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