Rn 8

Der Abtretungsvertrag ist grds formfrei. Er bedarf insb nicht der für das zugrunde liegende Kausalgeschäft oder der zur Begründung der abzutretenden Forderung notwendigen Form (BGHZ 89, 41, 46; NJW 94, 1344, 1346; 19, 1596, 1597). Alt- u Neugläubiger können jedoch im Kausalgeschäft eine bestimmte Form für die Zession vereinbaren (§ 125 2). Als Minus zu dem in § 399 Alt 2 anerkannten vollständigen Abtretungsverbot steht es ferner Schuldner u Altgläubiger frei, Formerfordernisse vorzusehen (BGH WM 79, 771, 773). Gesetzliche Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit gelten für Rückübertragungsansprüche in den neuen Bundesländern (§ 3 I 2 VermG), hypothekarisch gesicherte Forderungen (§ 1154) u Anweisungen (§ 792 I 2). Zur Übertragung von Wertpapieren s § 793 Rn 1 ff. Sparguthaben können als Rektapapiere auch ohne Herausgabe des Sparbuchs übertragen werden (BGH NJW 63, 1630, 1631), die Übergabe kann aber als konkludente Abtretung zu verstehen sein (BGH DB 72, 1226). Die Abtretung von Steuerrückerstattungsansprüchen muss nach § 46 II, III AO bei der zuständigen Finanzbehörde unter Verwendung des amtlichen, von beiden Parteien zu unterschreibenden Vordrucks angezeigt werden (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung BVerfG NJW 83, 2435), Übermittlung per Telefax genügt (BFHE 229, 482 [BFH 08.06.2010 - VII R 39/09]). IÜ ist eine Anzeige an den Schuldner zwar zweckmäßig (vgl §§ 406, 407, 410 II), aber zur Wirksamkeit der Abtretung nicht erforderlich.

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