Rn 1

Die Vorschrift normiert neben § 399 ein weiteres Abtretungsverbot. Es beruht auf denselben sozialpolitischen Erwägungen wie § 394. Die als unpfändbar deklarierten Forderungen sollen dem Gläubiger unter allen Umständen erhalten bleiben, um zu verhindern, dass er u seine Familie der öffentlichen Fürsorge anheimfallen (BGHZ 125, 116, 122).

 

Rn 2

§ 400 enthält zwingendes Recht. Abtretungen u Verpfändungen unpfändbarer Forderungen sind gem § 134 nichtig (BGHZ 4, 153, 155; NJW 88, 819; NJW-RR 18, 625, 626; BAG NJW 01, 1443). Die Vorschrift erfasst grds auch Einzugsermächtigung, Inkassozession (BGHZ 4, 153, 165 ff) oder Vereinbarungen über die Verwaltung des Einkommens (Celle OLGZ 71, 344, 345) sowie über § 1274 II auch Verpfändungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?