Rn 6

§ 400 ist nach Sinn u Zweck unanwendbar, wenn der Zedent vom Zessionar eine seiner Forderung wirtschaftlich gleichwertige Leistung erhält (so auch § 53 II SGB I), sei es freiwillig (BGHZ 4, 153, 156 f) oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (BGHZ 13, 360, 367 ff; 59, 109, 115; NJW-RR 10, 1235, 1236), sofern hierdurch diejenigen Bedürfnisse befriedigt werden, deren Sicherung die Unpfändbarkeitsregel dient.

 

Rn 7

Abgetreten werden können daher Rentenansprüche an den Arbeitgeber, sofern der Berechtigte vor der Zession den vollen Gegenwert erhalten hat oder die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist (BGHZ 13, 360, 367 ff; 21, 112, 120), Lohnforderungen an die Gewerkschaft, die Streikunterstützung zahlt (BAG NJW 80, 1642, 1652; LAG Mecklenburg-Vorpommern NZA-RR 97, 163), der Rückgewähranspruch nach § 528 I an den Sozialhilfeträger (BGHZ 127, 354 ff), der Anspruch auf ausstehende Unterhaltsleistungen an ein Elternteil, wenn dieses das Kind betreut u versorgt hat (Bremen NJW-RR 02, 361; Köln FamRZ 21, 1530) sowie Insolvenzgeld an die vorfinanzierende Bank (BSG ZIP 95, 935, 936; 10, 2215).

 

Rn 8

Ausgeschlossen ist hingegen die Abtretung des unpfändbaren Gehaltsanteils an den Vermieter (BAG NJW 01, 1443 [BAG 21.11.2000 - 9 AZR 692/99]), von Unterhaltsansprüchen an den behandelnden Arzt (LG München II NJW 76, 1796; aA für den Fall einmaligen Unterhaltssonderbedarfs LG Frankenthal NJW-RR 89, 1352 [LG Frankenthal 29.08.1989 - 1 T 333/89]) u des Anspruchs auf Blindengeld zum Zwecke einer unzulässigen Anrechnung (BGH NJW 88, 819 [BGH 24.09.1987 - III ZR 49/86]).

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