Rn 1

Die Rechte aus §§ 402, 403 sollen den Zessionar in die Lage versetzen, die erworbene Forderung durchzusetzen. Der Zedent (bzw im Insolvenzfall der Verwalter, BGH NJW 00, 3777; Karlsr ZIP 90, 187; Köln ZIP 88, 1346) ist ihm ggü zur Auskunft (§ 402 Alt 1), Urkundenauslieferung (§ 402 Alt 2) u Beurkundung der Abtretung (§ 403) verpflichtet. Es handelt sich um Nebenpflichten, die ihre Grundlage nicht im Verfügungsgeschäft, sondern im Kausalgeschäft haben. Sie entfallen daher, wenn das Kausalgeschäft nichtig ist (MüKo/Kieninger § 402 Rz 2). Die Parteien können die Nebenpflichten erweitern, einschränken oder ausschließen. Bei einer Sicherungsabtretung, bei der dem Zedenten die Einziehungsbefugnis vorbehalten ist, ist § 402 idR stillschweigend abbedungen (BGH NJW 15, 1300, 1302 [BGH 05.02.2015 - VII ZR 315/13]; 19, 2156, 2158 [BGH 06.06.2019 - IX ZR 272/17]). Die Nebenpflichten sind klageweise durchsetzbar, ihre schuldhafte Verletzung kann eine Schadensersatzhaftung begründen (Hamm ZflR 99, 826). § 402 gilt gem § 412 auch für den gesetzlichen Forderungsübergang, es entsteht, falls nicht schon ein anderweitiges Schuldverhältnis existiert, ein auf die Nebenpflichten beschränktes Schuldverhältnis (MüKo/Kieninger § 402 Rz 3). § 402 führt zu einem Abtretungsverbot, wenn der Auskunftsanspruch wg der Besonderheit der Forderung nur unter Verstoß gg eine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht erfüllt werden könnte (§ 399 Rn 10).

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