Gesetzestext

 

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift schützt den Schuldner vor den Folgen einer unzutreffenden Information über einen in Wirklichkeit gar nicht erfolgten oder unwirksamen Forderungsübergang. Der tatsächlich weiterhin berechtigte Gläubiger muss Rechtshandlungen des Schuldners ggü dem Scheinzessionar gg sich gelten lassen. § 409 ist insofern das Gegenstück zu §§ 407, 408. Die Vorschrift gilt entspr für öffentlich-rechtliche Forderungen (BSG NJW 59, 2087; 60, 264; MDR 96, 293) u über § 412 auch für den gesetzlichen Forderungsübergang.

B. Information des Schuldners.

 

Rn 2

Voraussetzung des Schutzes ist die Anzeige oder Vorlage einer Abtretungsurkunde. Beide müssen von dem wahren Gläubiger stammen (BGHZ 100, 36, 46) u mit dessen Willen in den Verkehr gebracht worden sein. Die Anzeige ist rechtsgeschäftsähnliche Handlung, dh es finden die Vorschriften über Willenserklärungen grds entspr Anwendung (MüKo/Kieninger § 409 Rz 9). Zur Anzeige beim Schuldner kann der Altgläubiger einen Dritten (auch den Zessionar) als Boten oder Vertreter einschalten, auch die Genehmigung einer bereits vorgenommenen Anzeige ist möglich (BFH NJW 95, 278 [BFH 22.03.1994 - VII R 117/92]). Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, aber nur eine schriftliche Anzeige entfaltet die Wirkung nach § 410 II. Die Abtretungsurkunde nach I 2 bedarf hingegen der einfachen Schriftform. Die Vorlage einer Fotokopie reicht nicht (MüKo/Kieninger § 409 Rz 7; aA BSG MDR 96, 293; LAG Rostock BeckRS 22, 3116; Hoffmann WM 11, 433, 436 f). Inhaltlich muss der vermeintliche Neugläubiger bezeichnet, die Anzeige an den Schuldner, die Urkunde an den Zessionar gerichtet sein.

C. Rechtsfolge.

 

Rn 3

Der Schuldner kann die mitgeteilte Abtretung als wirksam behandeln, insb mit befreiender Wirkung an den in der Anzeige bzw Urkunde bezeichneten Zessionar leisten (BGHZ 56, 339, 349) oder diesem ggü aufrechnen (BGH NJW 78, 2025). Er kann sich aber auch auf die von ihm erkannte Unwirksamkeit der Abtretung berufen, Abtretungsanzeige oder Urkundenvorlage wirken also nicht konstitutiv (BGHZ 64, 117, 119; 145, 352, 356; NJW-RR 04, 656). § 409 gilt nach hM auch, wenn der Schuldner die Unwirksamkeit der Abtretung positiv kennt (BGHZ 29, 76, 82; aA Frankf NJW-RR 18, 1237, 1238; Staud/Busche § 409 Rz 29). Die Vorschrift vermittelt keinen Schutz bei einem gesetzlichen Abtretungsverbot (BGHZ 56, 339, 345; NJW-RR 12, 1130, 1131; BAG DB 87, 2314), wohl aber, wenn nicht die Abtretung als solche einem gesetzlichen Verbot zuwiderläuft, sondern sich der Verstoß gg ein gesetzliches Verbot aus anderen Gründen (insbesondere dem Inhalt der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung) ergibt (Celle NJW-RR 17, 1315; Frankf NJW-RR 18, 1237, 1238; Stuttg WM 17, 1797), u auch, wenn die Abtretung nach § 138 nichtig ist (BAG NJW 91, 2038; Saarbr OLGR 08, 557). Der Anspruch des Altgläubigers besteht bis zur Leistung fort, der Schuldner kann aber die Leistung verweigern bis zur Vorlage der Zustimmungserklärung des Scheingläubigers nach II (BGH NJW 78, 2025). Kein Leistungsverweigerungsrecht besteht, wenn mit der Inanspruchnahme gem der Anzeige nicht mehr zu rechnen ist (BGHZ 56, 339, 349).

D. Rücknahme nach Abs 2.

 

Rn 4

Die Rücknahme der Anzeige beseitigt ebenso wie der Widerruf der Urkunde die Wirkung des I ex nunc. Sie erfordert die Zustimmung des Scheinzessionars. Der Anspruch des Gläubigers darauf folgt aus § 812 oder dem Grundverhältnis. Es besteht die Möglichkeit der einstweiligen Verfügung gem § 935 ZPO gg die Gefahr des Anzeigenmissbrauchs.

E. Beweislast.

 

Rn 5

Der Schuldner trägt die Beweislast, dass er über die vermeintliche Abtretung gem I informiert wurde, der Zedent dafür, dass die Anzeige bzw Urkunde widerrufen wurde u der Zessionar zugestimmt hat.

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