Rn 5

Beim Wegfall sämtlicher Mitglieder durch Tod, Austritt, Lossagen des letzten Mitglieds vom Verein erlischt der Verein; nach hM bedarf es keiner Liquidation (Ddorf RNotZ 22, 554; KG Rpfl 11, 675; BRHP/Schöpflin Rz 15). Steht der Wegfall fest, erfolgt Amtslöschung (§ 395 FamFG). Ist noch Vereinsvermögen vorhanden, muss nach § 1882 ein Pfleger bestellt werden. Mit einem Mitglied bleibt der Verein bestehen bis das Registergericht nach § 73 einschreitet. Haben die Vereinsmitglieder den Vereinszweck endgültig aufgegeben und sich über längere Zeit nicht mehr betätigt, ist ebenfalls Auflösung anzunehmen (BGH WM 76, 686), es sei denn der Verein wird in einem Teilgebiet weitergeführt (BVerwG NJW 97, 474 [BVerwG 27.06.1996 - BVerwG 7 C 53/95]). Durch Vereinsverbot und Anordnung der Vermögenseinziehung erlischt der Verein (§§ 3 I 2, 11 VereinsG).

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