Rn 4

Der cessio legis gleichgestellt wird der Forderungsübergang durch gerichtliche Überweisung (BGH ZIP 03, 1771; Celle NZG 04, 613), Übertragung auf den Treuhänder nach § 291 II InsO (BGH ZIP 06, 1651) oder sonstigen Hoheitsakt (BAG NJW 71, 2094). Keine Anwendung findet § 412 im Falle der Universalsukzession nach § 1922; wohl aber bei der Gesamtrechtsnachfolge unter Lebenden, etwa nach § 1416 oder § 20 UmwG (MüKo/Kieninger § 412 Rz 15 ff).

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