Rn 6

Selbstständige Gestaltungsrechte wie das Wiederkaufsrecht, das Aneignungsrecht u das Recht, die Rückauflassung eines Grundstücks zu verlangen (BGHZ 154, 64, 69), unterfallen § 413, das Vorkaufsrecht (RGZ 148, 105, 112) sowie das Recht aus einem Vertragsangebot (RGZ 111, 46, 47) dann, wenn sie vertraglich übertragbar ausgestaltet worden sind.

 

Rn 7

Bei unselbstständigen Gestaltungsrechten ist zu unterscheiden: Hilfsrechte, die der Verwirklichung der Forderung dienen, wie das Recht zur Setzung einer Nachfrist gem §§ 281, 323, das Wahlrecht u die Ersetzungsbefugnis des Gläubigers sowie das Recht zur Fälligkeitskündigung sind nicht als solche abtretbar, sondern gehen zusammen mit der Hauptforderung auf den neuen Gläubiger über (forderungsbezogene Gestaltungsrechte, § 401 Rn 4).

 

Rn 8

Hilfsrechte, die der Umgestaltung des gesamten Schuldverhältnisses dienen, können hingegen zusammen mit der Forderung auf den Zessionar übertragen werden, so das gesetzliche u vertragliche Rücktrittsrecht (BGH NJW 73, 1793, 1794 [BGH 01.06.1973 - V ZR 134/72]; 85, 2640, 2641), das Recht zur Vertragskündigung (Frankf NJW-RR 18, 1237; Naumbg NJW-RR 01, 423) u zum Widerruf nach § 355 (BGH WM 18, 2128). Inwieweit Rechte u Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf den Zessionar übergehen sollen, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Ist eine Übertragung der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte nicht feststellbar, so verbleiben sie beim Zedenten u können von ihm ausgeübt werden (BGH NJW 85, 2640, 2641 f [BGH 21.06.1985 - V ZR 134/84]; 19, 1596, 1600). Diese Grundsätze gelten auch für das Anfechtungsrecht (Dresd NJW-RR 18, 1185, 1189 f [OLG Dresden 03.04.2018 - 4 U 698/17]; Staud/Busche § 413 Rz 14; aA Grüneberg/Grüneberg § 413 Rz 5). Abtretbar sind auch die Rechte auf Nacherfüllung (BGHZ 96, 146 ff) u Minderung (BGHZ 95, 250 ff) sowie Schadensersatz (BGH NJW 19, 1596, 1600).

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