I. Schuldübernahme/Schuldbeitritt.

 

Rn 15

Bei Zweifeln, ob Schuldübernahme oder Schuldbeitritt vorliegt, ist von letzterem auszugehen, da er den Gläubiger nicht belastet (BGH NJW 83, 678 [BGH 20.10.1982 - IVa ZR 81/81]). Die Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Schuld spricht dagegen für die alleinige Forthaftung des Erwerbers (RGZ 75, 338, 340).

II. Bürgschaft.

 

Rn 16

IGgs zur Schuldübernahme u zum Schuldbeitritt haftet der Bürge akzessorisch nur für die fremde Schuld des Hauptschuldners. Die Gemeinsamkeit mit dem Schuldbeitritt ist darin zu sehen, dass sie dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit gg einen Mithaftenden verschafft. Bei der Abgrenzung ist zu prüfen, ob mit der Zusage eine selbstständige oder nur eine angelehnte Schuld begründet werden sollte. Das eigene rechtliche oder wirtschaftliche Interesse des sich verpflichtenden Vertragspartners ist ein gewichtiges Indiz für einen Schuldbeitritt, bei verbleibenden Zweifeln ist von Bürgschaft auszugehen (BGH NJW 86, 580). Eine wg § 766 formnichtige Bürgschaft kann nicht in einen formfrei wirksamen Schuldbeitritt umgedeutet werden.

III. Garantie.

 

Rn 17

Beim Garantieversprechen hat der Versprechende ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt eine wirksame Hauptverbindlichkeit besteht, für den Eintritt des Leistungserfolgs einzustehen (BGH WM 82, 632). Zur Annahme eines derartigen Verpflichtungswillens bedarf es besonderer Anhaltspunkte (BGH NJW 87, 2076 [BGH 12.02.1987 - III ZR 178/85]). Zur Auslegung von ›Mietgarantien‹ des Sozialamts BVerwG NJW 94, 2968 [BVerwG 19.05.1994 - BVerwG 5 C 33.91]; OVG Berlin NJW 84, 2593; LG Berlin NJW-RR 01, 1090 [LG Berlin 26.09.2000 - 63 S 16/00].

IV. Erfüllungsübernahme.

 

Rn 18

Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Versprechende ggü dem Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers, dieser erhält dadurch aber keinen eigenen Erfüllungsanspruch ggü dem Versprechenden. Im Zweifel enthalten Vereinbarungen zwischen Schuldner u Übernehmer lediglich eine Erfüllungsübernahme, keinen Schuldbeitritt, § 329. Die Bezeichnung als Erfüllungsübernahme schließt aber die Annahme eines Schuldbeitritts nicht aus (BGH NJW-RR 93, 307 [BGH 25.11.1992 - VIII ZR 176/91]). Die nicht genehmigte Schuldübernahme ist regelmäßig als Erfüllungsübernahme gültig, § 415 III (Rn 8).

V. Vertragsübernahme/Vertragsbeitritt.

 

Rn 19

S § 398 Rn 27 ff.

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