Rn 16

IGgs zur Schuldübernahme u zum Schuldbeitritt haftet der Bürge akzessorisch nur für die fremde Schuld des Hauptschuldners. Die Gemeinsamkeit mit dem Schuldbeitritt ist darin zu sehen, dass sie dem Gläubiger eine zusätzliche Sicherheit gg einen Mithaftenden verschafft. Bei der Abgrenzung ist zu prüfen, ob mit der Zusage eine selbstständige oder nur eine angelehnte Schuld begründet werden sollte. Das eigene rechtliche oder wirtschaftliche Interesse des sich verpflichtenden Vertragspartners ist ein gewichtiges Indiz für einen Schuldbeitritt, bei verbleibenden Zweifeln ist von Bürgschaft auszugehen (BGH NJW 86, 580). Eine wg § 766 formnichtige Bürgschaft kann nicht in einen formfrei wirksamen Schuldbeitritt umgedeutet werden.

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