Rn 3

Gem § 415 kann die Schuldübernahme auch zwischen Schuldner u Übernehmer vereinbart werden. Ihre Wirksamkeit hängt dann von der Genehmigung des Gläubigers ab. Nach der herrschenden Verfügungstheorie liegt in dem Vertrag neben einer Verpflichtungserklärung des Übernehmers zugleich eine Verfügung von Nichtberechtigten iSd § 185.

 

Rn 4

Die Genehmigung setzt nach § 415 I 2 die Mitteilung der Schuldübernahme von einer der Vertragsparteien an den Gläubiger voraus. Eine anderweitige Kenntniserlangung genügt nicht. Die Mitteilung ist nicht frist- oder formgebunden (RG JW 29, 733) u kann auch konkludent erfolgen (RGZ 125, 101, 104); die übernommene Schuld u die Person des Übernehmenden müssen jedoch aus der Erklärung eindeutig hervorgehen. Im Falle des § 53 ZVG genügt die Mitteilung, dass das Grundstück unter Fortbestand der Hypothek zugeschlagen wurde (RG JW 29, 733). Die Mitteilung eines Vertrages, dessen Gültigkeit gleichzeitig bestr wird, ist nicht ausreichend (RGZ 119, 418, 421).

 

Rn 5

Die Genehmigung ist formfrei, u zwar auch dann, wenn der Übernahmevertrag ausnw formbedürftig ist. Sie kann auch konkludent erfolgen, etwa durch Klage gg den Übernehmer (RGZ 107, 215, 216; BGH WM 75, 331) oder einen an ihn gerichteten Leistungsbescheid (BVerwG DVBl 07, 1449), Aufrechnung (RG Recht 18, 982) oder durch Fortsetzung der Bierabnahme nach Anzeige der Brauereiveräußerung (Nürnbg NJW 65, 1919). Der Wille zur Schuldnerentlassung muss aber stets klar hervortreten (RG JW 37, 1233; BGH WM 78, 351). Unzureichend ist reines Schweigen auf Anzeige der Schuldübernahme (BGH NJW 83, 678; ZIP 96, 845) oder Annahme von Leistungen des Übernehmers, die dieser nach § 267 erbringen konnte (BGH ZIP 96, 845; Köln OLGR 98, 421), auch das Ausstellen einer Rechnung auf den Dritten genügt nicht (s zu § 414 BGH NJW-RR 12, 741 [BGH 12.04.2012 - VII ZR 13/11]). Bei Kettenschuldübernahme genügt Genehmigung der Übernahme, aus der der Gläubiger Rechte herleiten will (RGZ 121, 315, 316). Bei seiner Entscheidung über die Genehmigung ist der Gläubiger regelmäßig frei (BGH NJW-RR 01, 987 [BGH 15.11.2000 - VIII ZR 322/99]). Die Parteien der Vereinbarung nach § 415 trifft eine Nebenpflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, damit die Schuldübernahme wirksam wird (Köln NJOZ 21, 884), insb die von dem Gläubiger angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen (BeckOGK/Lieder § 415 Rz 25). Die Genehmigung kann auch unter einer Bedingung erfolgen, etwa von der Grundbucheintragung des übernehmenden Erwerbers abhängig gemacht werden (BeckOGK/Lieder § 415 Rz 27).

 

Rn 6

Durch die Genehmigung wird die Schuldübernahme gem § 184 ex tunc wirksam (RGZ 134, 185, 187; BGH NJW-RR 02, 191 [BGH 18.10.2001 - IX ZR 493/00]).

 

Rn 7

Bis zur Genehmigung können Schuldner u Übernehmer den Vertrag verändern oder aufheben. Jeder der Vertragsparteien kann dem Gläubiger eine Frist für die Genehmigung setzen. Bei mehrfacher Fristsetzung ist die zuerst gesetzte maßgeblich. Wird die Genehmigung nicht rechtzeitig erteilt, so gilt sie als verweigert. Die Verweigerung der Genehmigung kann auch konkludent durch Bestreiten der Wirksamkeit des Vertrages erfolgen (BGH NJW 96, 926). Sie setzt nicht voraus, dass der Gläubiger eine Mitteilung nach § 415 I 2 erhalten hat (BGH aaO). Die Verweigerung macht die Schuldübernahme endgültig unwirksam, die abgelehnte Genehmigung kann nicht nachgeholt werden (RGZ 139, 118, 127).

 

Rn 8

Während des Schwebezustands bis zur Genehmigung u bei gescheiterter Genehmigung ist gem § 415 III Erfüllungsübernahme (§ 329) anzunehmen, anders jedoch bei abw Risikoverteilung (BGH NJW 91, 1822; ZIP 99, 1389, 1390).

 

Rn 9

Die Zustimmung kann auch in Form der Einwilligung erfolgen (RGZ 60, 415 f; NJW-RR 19, 977, 979 [BGH 10.04.2019 - VIII ZR 250/17]). Diese ist jedoch bis zum Abschluss des Übernahmevertrages widerruflich. Sie macht die Mitteilung nach § 415 I 2 entbehrlich (BGH NJW 98, 1645). Für Einwilligungsklauseln in AGB gelten die Grenzen des § 309 Nr 10, iÜ bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung (s zu Gewerbemietverträgen BGH NJW 10, 3708 [BGH 09.06.2010 - XII ZR 171/08]). Eine generelle Vermutung, dass der Gläubiger, der mit einer Vorgründungsgesellschaft in der Annahme, es handele sich um eine GmbH, kontrahiert, damit einverstanden ist, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter mit Entstehung der GmbH entfällt, besteht nicht (BGH NJW 98, 1645 [BGH 09.03.1998 - II ZR 366/96]).

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