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In Abgrenzung zur Teilschuld ist der Schuldner nicht nur zu anteiliger Befriedigung verpflichtet, sondern schuldet die ganze Leistung. Bei unterschiedlichem Umfang der Verpflichtungen ist eine Gesamtschuld gegeben, soweit sich die Pflichten decken (RGZ 82, 436, 439 f; BGHZ 52, 39, 45).

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