Rn 2

Gesamtaufhebung ist zu bejahen beim Vergleich, der auf abschließende Regelung aller Ansprüche zwischen allen Beteiligten angelegt ist, im Zweifel auch dann, wenn der kontrahierende Gesamtschuldner im Innenverhältnis voll einstehen muss (Kobl OLGR 09, 768; Köln NJW-RR 92, 1398 [OLG Köln 18.05.1992 - 19 W 15/92]; Hamm NJW-RR 98, 486, 487 f). Der Erlass des Geschädigten ggü dem Schädiger wirkt auch ggü der Haftpflichtversicherung (Köln VersR 69, 1027), ein Teilungsabkommen mit Regressverzicht des Fahrzeugversicherers ggü dem Haftpflichtversicherer kommt auch dem Schädiger zugute (BGH NJW-RR 93, 1111, 1113 [BGH 25.05.1993 - VI ZR 272/92]). Ein zw dem Hersteller eines vom ›Abgasskandal‹ betroffenen Fahrzeugs u dem Kunden abgeschlossener Vergleich mit dem Ziel der umfassenden Entschädigung schließt idR Ansprüche ggü dem Händler aus (Braunschw BeckRS 22, 12087). Dagegen wirkt ein Verzicht ggü der Tochter nach Scheidung der Ehe nicht zugunsten des ehemaligen Schwiegersohns (Kobl NJW-RR 03, 73 [OLG Koblenz 10.10.2002 - 5 U 273/02]), ein zwischen Anleger u Anlageinitiator vereinbarter Abfindungsvergleich nicht zugunsten des Anlageberaters (Celle OLGR 02, 84).

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