Gesetzestext

 

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

 

Rn 1

Ebenso wie die Erfüllung wirkt der Gläubigerverzug iSv §§ 293 ff zugunsten aller Gesamtschuldner. Auch der im Innenverhältnis freizuhaltende Gesamtschuldner kann den Gläubiger in Verzug setzen, etwa wenn der Versicherer statt des Deliktstäters die Ersatzleistung anbietet (Staud/Looschelders § 424 Rz 4 f).

 

Rn 2

Mit Gesamtwirkung aufgehoben wird der Gläubigerverzug nur durch Bereiterklärung ggü demjenigen, der den Verzug begründet hat, ggü anderen Gesamtschuldnern hat die Erklärung der Annahmebereitschaft nur Einzelwirkung (Staud/Looschelders § 424 Rz 11 ff).

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