Rn 1

Die Norm betrifft das Innenverhältnis der Gesamtschuldner u soll gewährleisten, dass die Lasten gerecht verteilt werden. Sie stellt dem Gesamtschuldner, der über die auf ihn entfallende Quote hinaus Leistungen erbracht hat, zwei selbstständige Ansprüche zur Verfügung: Die Ausgleichsforderung nach I sowie die ursprüngliche Gläubigerforderung, die nach II im Wege der cessio legis auf den Leistenden übergeht. Zu dem gesetzlichen Ausgleichsverhältnis kommt häufig noch als weitere Anspruchsgrundlage ein zwischen den Gesamtschuldnern bestehendes vertragliches (zB Auftrag, Gesellschaft) oder vertragsähnliches Rechtsverhältnis (etwa GoA) hinzu. Eine zeitlich befristete Sonderregelung enthält Art 240 § 3 VII EGBGB, der die pandemiebedingte Stundung von Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen auf Ausgleich u Rückgriff unter Gesamtschuldnern erstreckt.

 

Rn 2

§ 426 setzt ein echtes Gesamtschuldverhältnis voraus. Bei mehreren gleichstufigen Sicherungsgebern gewährt die Rspr Ausgleich nach § 242 entspr den Regeln über die Gesamtschuld, so insb im Verhältnis Bürge/Grundschuldbesteller (BGHZ 108, 179, 183 ff; NJW-RR 91, 170, 171; NJW 92, 3228; 01, 2327, 2330) u Bürge/Verpfänder (BGH NJW-RR 91, 499).

 

Rn 3

Anwendbar ist § 426 auch bei mehreren kraft Öffentlichen Rechts verpflichteten Gesamtschuldnern (BGHZ 9, 65, 66 ff: BGH NVwZ 21, 742: Amtspflichtverletzung; BVerwG NJW 93, 1667: Fehlbelegungsabgabe; BGHZ 203, 193: durch EU-Kommission festgesetzte Geldbuße; BGH NJW 65, 1595, 1596: Gewässerunterhaltspflicht; BGHZ 120, 50, 55 ff; BAG NJW 04, 3588: Steuerpflicht; BVerwG NVwZ-RR 15, 818: Versorgungslasten), nicht aber auf den Ausgleich zwischen mehreren polizeirechtlichen Störern (BGH NJW 81, 2457, 2458; Ddorf NVwZ 89, 993, 997; aA Staud/Looschelders § 426 Rz 275).

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