Rn 16

Der Anspruch nach I wurzelt im Gemeinschaftsverhältnis der Gesamtschuldner, ist daher rechtlich selbstständig u von der gem II übergegangenen Forderung des Gläubigers zu trennen. Die beiden Ansprüche können allerdings wg ihres engen Zusammenhangs nur gemeinsam abgetreten werden (München BeckRS 15, 09714). Der Ausgleichsanpruch wird aber nicht dadurch berührt, dass der Anspruch des Gläubigers wg des Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen oder verjährt ist (BGHZ 175, 221, 229; NJW 10, 62, 63; Pfeiffer NJW 10, 23 ff; anders zu Art 32 CMR BGH NJW-RR 90, 1508 f), der ausgleichspflichtige Gesamtschuldner kann dem ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner daher nicht entgegenhalten, dieser hätte die Einrede ggü dem Gläubiger mit Erfolg hätte erheben können (BGH NJW 10, 435 [BGH 25.11.2009 - IV ZR 70/05]). Der Ausgleichsanspruch selbst unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 von drei Jahren. Er entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers (BGHZ 181, 310, 313; WM 15, 1875; NZG 17, 753; Bremen NJW 16, 1248, 1249; krit Hartmann/Lieschke WM 11, 205 ff).

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