Rn 18

Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gläubiger, so wandelt sich der Mitwirkungsanspruch um in einen Anspruch auf Ausgleich des Geleisteten, u zwar in Höhe des Teils, den er mehr geleistet hat, als er ggü den anderen Gesamtschuldnern verpflichtet ist (BGH NJW 86, 1097; Hamm NJW 02, 1054), berechnet nach dem fälligen Teil der Gesamtschuld (München MDR 72, 239). Mitbürgen u andere gesamtschuldnerisch haftende Sicherungsgeber können Ausgleich auch dann verlangen, wenn sie weniger als den auf sie entfallenden Teil geleistet haben (BGHZ 23, 364; NJW 86, 3132), es sei denn, der Hauptschuldner fällt endgültig aus (BGH NJW 86, 1097, 1098; Köln NJW 95, 1685, 1686). Inhaltlich ist der Erstattungsanspruch idR auf Geldleistung gerichtet, was unproblematisch ist, wenn schon der Anspruch des Gläubigers Geldforderung war, ansonsten ist der Wert der Leistung zu beziffern (vgl BGHZ 43, 227, 234; NJW 99, 2962). Der Ausgleich findet nur hinsichtlich der gemeinsamen Schuld statt (BGHZ 12, 213, 220; NJW 66, 1262, 1263). Prozesskosten aus einem Rechtsstreit mit dem Gläubiger gehören nicht dazu (BGHZ 155, 265, 270); anders bei vertraglicher Übernahme durch einen anderen Gesamtschuldner (BGH NJW 71, 884, 885). Dem Erstattungsanspruch können Einwendungen gg die dem Anspruch zugrunde liegende Forderung nur entgegengehalten werden, wenn dies vertraglich vereinbart oder die Einwendung so offensichtlich ist, dass das Begleichen der Forderung einen Rechtsmissbrauch darstellt (München NJW 08, 3505).

 

Rn 19

Mehrere Ausgleichsverpflichtete haften dem Ausgleichsberechtigten ihrerseits nicht als Gesamtschuldner, sondern nur pro rata (BGHZ 6, 3, 25; MüKo/Heinemeyer § 426 Rz 34). Eine Ausgleichsgesamtschuld nimmt die Rspr ausnw an, wenn der Gesamtschuldner im Innenverhältnis vollständig freigestellt ist (RGZ 87, 64, 67 f; 136, 275, 287 f; BGHZ 17, 214, 222; zu Unrecht: NK-BGB/Völzmann-Stickelbrock § 426 Rz 4; Staud/Looschelders § 426 Rz 40), sowie in den Fällen der Haftungseinheit (RGZ 136, 275, 287 f; BGHZ 61, 213, 220; NJW-RR 89, 918, 920).

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