Gesetzestext

 

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.

(3) 1Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. 2Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift befasst sich mit der Wirkung von Tatsachen, die in der Person eines Gesamtgläubigers auftreten. Sie geht dabei vom Grundsatz der Einzelwirkung aus (§ 429 III 1 iVm § 425), forderungsverändernde Ereignisse haben nur dann Gesamtwirkung, wenn dies besonders angeordnet ist.

B. Gläubigerverzug (Abs 1).

 

Rn 2

I korrespondiert mit der Regel des § 424. Da die Erfüllung Gesamtwirkung hat, muss auch der durch den Erfüllungsversuch begründete Annahmeverzug gg alle Gläubiger wirken.

C. Konfusion (Abs 2).

 

Rn 3

Anders als gem § 425 II für die Gesamtschuld angeordnet, führt das Zusammenfallen von Gläubiger- u Schuldnerstellung zum Erlöschen der Forderungen aller Gläubiger, da der Schuldner sonst gem § 428 Leistung an sich selbst wählen könnte. Den übrigen Gläubigern bleibt der Ausgleichsanspruch nach § 430. II findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks wird (BGH WM 10, 1475).

D. Sonstige rechtserhebliche Tatsachen (Abs 3).

 

Rn 4

Dass Erfüllung u Erfüllungssurrogate Gesamtwirkung haben, folgt schon aus dem Begriff der Gesamtgläubigerschaft. Ein Erlass der Forderung durch einen Gesamtgläubiger hat nur dann Gesamtwirkung, wenn dieser eine so weitreichende Verfügungsbefugnis zu Lasten der Übrigen besitzt, sie ergibt sich nicht bereits aus der Verweisung des § 429 III auf § 423 (BGH NJW 86, 1861, 1862; BayObLG Rpfleger 75, 300 f; Brandbg FGPrax 15, 196 [OLG Brandenburg 16.06.2015 - 5 W 45/15]; MüKo/Heinemeyer § 429 Rz 5; aA Bremen OLGZ 87, 29, 30; Hambg MDR 03, 319; Erman/Böttcher § 429 Rz 5). Gemeint sein kann ein Verzicht des betreffenden Gesamtgläubigers, seine Forderung im Außenverhältnis einzuziehen, oder weitergehend Erlass des Anteils, der ihm im Innenverhältnis zusteht (BGHZ 40, 108, 112 ff; NJW 86, 1861, 1862 f). Andere schuldverändernde Umstände haben grds nur Einzelwirkung, etwa Schuldnerverzug (Staud/Looschelders § 429 Rz 49 ff), Urt (BGH NJW 84, 126, 127 [BGH 11.03.1983 - V ZR 287/81]; 86, 1046, 1047 [BGH 19.09.1985 - VII ZR 15/85]), Verjährung (BGH NJW 85, 1151, 1552), Versäumung von Ausschlussfristen (BGH NJW 79, 2039 [BGH 17.05.1979 - III ZR 176/77]).

 

Rn 5

Wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung an einen Dritten abtritt, lässt dies die Ansprüche der übrigen Gläubiger gem § 429 III 2 unberührt. Treten mehrere ihre Forderungen gemeinsam ab u ist einer von ihnen geschäftsunfähig, so sind die Verfügungen der übrigen Gesamtgläubiger gleichwohl wirksam (BGH NJW-RR 87, 1260 [BGH 25.06.1987 - IX ZR 199/86]). Auch die Pfändung der Forderung bei einem Gesamtgläubiger hat keinen Einfluss auf die Rechte der anderen, diesen steht daher auch kein Widerspruchsrecht zu (BGHR 03, 50; Stuttg OLGR 02, 77; aA Kobl NJW-RR 90, 1385, 1386 [OLG Koblenz 17.07.1990 - 3 U 15/88]).

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