Gesetzestext

 

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

 

Rn 1

Bei Gesetzwidrigkeit des Vereins kommt nur noch nach § 3 VereinsG ein Vereinsverbot in Betracht.

 

Rn 2

Einem konzessionierten Wirtschaftsverein, der satzungswidrig einen anderen (auch anderen wirtschaftlichen) Zweck verfolgt, kann die Rechtsfähigkeit durch die Verwaltungsbehörde entzogen werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (NK-BGB/Eckardt Rz 5). Mit Bestandskraft des entziehenden Verwaltungsakts entfällt die Rechtsfähigkeit, der Verein besteht als nichtrechtsfähiger auf Liquidation angelegter Verein fort, kann aber seine Fortsetzung als nichtrechtsfähiger Dauerverein beschließen.

 

Rn 3

Verfolgt der Idealverein (eV) tatsächlich unzulässig einen wirtschaftlichen Zweck, ist er vAw nach § 395 FamFG zu löschen. Damit werden Umgehungen des § 22 verhindert. Entscheidend ist, ob der Verein in einer Weise wirtschaftlich tätig wird, die über das für den Idealverein Zulässige (§ 21 Rn 2 ff) hinausgeht. Zur Durchgriffshaftung idF s Vor § 21 Rn 8.

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