Rn 31

Der Kaufpreis ist die Geldleistung des Käufers für die Sachleistung des Verkäufers. Das Synallagma zwischen Sach- und Geldleistung begründet die Abgrenzung zum Tausch (§ 480), der durch den Austausch von Sachleistungen charakterisiert ist (§ 480 Rn 1). Der Kaufpreis kann neben EURO in jeder Währung vereinbart werden, sofern die Fremdwährung als Geld (§ 244) und nicht als Sachleistung (s Rn 7) geschuldet ist; dann läge Tausch vor. Durch die Übermittlung v Bitcoins tritt keine Erfüllungswirkung gem § 362 I hinsichtlich des Kaufpreiszahlungsanspruchs ein, sofern keine konkrete Abrede der Parteien hinsichtlich der Möglichkeit der Erbringung der Gegenleistung in Bitcoins oder anderen virtuellen Währungen vorliegt. In Betracht kommt hier allenfalls Leistung an Erfüllungs statt, § 364 I, oder eine Leistung erfüllungshalber, die aber ebenfalls eine Vereinbarung der Parteien erfordert (Spiegel JuS 19, 307 f).

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