Rn 32

Der Kaufpreis muss bestimmt oder bestimmbar vereinbart sein. Dazu reicht Zustimmung des Käufers unter Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung auf Angemessenheit (zu Konzessionsvertrag über Stromlieferung BGH WM 06, 1348 Rz 23–25). ›Bestimmbarkeit‹ gestattet sowohl Bezugnahme auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht festliegende Faktoren, zB den Wert von Bezugsgrößen, als auch Überantwortung der Festlegung an einen Dritten, insb einen Sachverständigen (§ 317). ›Im Zweifel‹ legt gem der Auslegungsregel des § 316 der Verkäufer den Kaufpreis fest (BRHP/Faust Rz 55); dies gilt nicht, wenn nach dem Parteiwillen keiner Partei (BGHZ 94, 98, 101 ff; NJW-RR 92, 142 f) oder dem Käufer (BGHZ 41, 271, 274 ff, Stuttg NJW-RR 11, 202, 203 f) das Bestimmungsrecht zustehen soll. Entspricht ein solches Preisbestimmungsrecht typischerweise nicht dem Interesse der Parteien u ihrer wirklichen o mutmaßlichen Willensrichtung, ist es geboten, die bestehende Lücke durch Auslegung o durch Anwendung der Grundsätze der erg Vertragsauslegung zu schließen (BGH BeckRS 19, 3518 u Anschluss- bzw. Abgrenzungsurteile).

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