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Der kaufmännische Geschäftsverkehr hat eine Vielzahl von Fälligkeitsklauseln entwickelt. Bsp: (1) Ziel: Zahlung innerhalb einer vereinbarten Frist, die idR mit Datum, aber auch zB mit Eingang der Rechnung beginnt. Bei Vereinbarung Valuta zu einem bestimmten Datum in Kombination mit einem Zahlungsziel (zB Valuta 1.3., Ziel 30 Tage) tritt Fälligkeit zum Valutadatum ein, Käufer darf aber Ziel ausschöpfen gegen Zahlung von kaufmännischen Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB). (2) Vorauskasse, Vorauszahlung: Käufer ist vorleistungspflichtig (Staud/Beckmann Rz 200), im Regelfall ohne Recht zur Aufrechnung. (3) Kasse gegen Faktura oä: Käufer ist vorleistungspflichtig ohne Recht zur Aufrechnung (BGHZ 23, 131, 134 ff). Allerdings muss Ware versandfertig sein (RG 106, 299; Staud/Beckmann Rz 200). (4) Kasse gegen Lieferschein: Käufer ist unter Ausschluss der Aufrechnung vorleistungspflichtig, hat insb nicht das Recht, erst nach Untersuchung der Kaufsache zu zahlen (BGH NJW 65, 1270 f [BGH 12.04.1965 - VIII ZR 67/63]). (5) Kasse gegen Dokumente: Verkäufer ist vorleistungspflichtig für Vorlage der vereinbarten Dokumente (BGHZ 55, 340, 342; Staud/Beckmann Rz 201), zB Konnossement, Duplikat-Frachtbrief, Ladebrief; Käufer hat zur Einlösung der Dokumente zu zahlen, ohne Recht auf vorherige Untersuchung (BGHZ 41, 215, 220 f gegen RG JW 32, 586; Staud/Beckmann Rz 201 mN vergleichbarer Klauseln; zu den Grenzen nach § 242 vgl BGHZ 41, 215, 221 f und die Nachw bei Staud/Beckmann aaO) und Aufrechnung (BGHZ 14, 61, 62). (6) Dokumente gegen Akkreditiv: Akkreditivbank hat gegen Vorlage der Dokumente zu zahlen. (7) Lieferung gegen Nachnahme: Bei Anlieferung und Vorlage des Nachnahmescheins wird Kaufpreis fällig (Grüneberg/Weidenkaff Rz 42).

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