Rn 27c
Durch die Aufzählung der Menge als Aspekt der Beschaffenheit stellt § 434 II 2 fest, dass Mankolieferungen nunmehr selbst als Sachmangel zu qualifizieren und diesem nicht mehr nur gleichgestellt sind (BTDrs 19/27424, 25; zur Aliudlieferung s Rn 74 ff).
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