Rn 27

Die Beschaffenheitsvereinbarung legt die Anforderungen an die Kaufsache unterhalb der Garantie (§ 443) fest. Sie ist daher strikt von dieser zu unterscheiden (Köln NJW-RR 13, 1209 [OLG Köln 20.02.2013 - 13 U 162/09]; Emmert NJW 06, 1765 ff). Unterschiedliche Interessenlagen bestimmen die Abgrenzung: Angabe der Fahrleistung ist beim Gebrauchtwagenkauf unter Händlern/Verbrauchern als Beschaffenheitsvereinbarung (BGHZ 170, 86; München BeckRS 13, 04909; aA LG Berlin BeckRS 15, 5800: wegen Zusatzes ›Gesamtfahrtleistung nicht zugesichert‹ bloße Wissenserklärung; implizit auch LG Itzehoe BeckRS 15, 440), beim Verbrauchsgüterkauf als Beschaffenheitsgarantie (s § 443 Rn 14) auszulegen.

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