Rn 50

Die Äußerungen müssen vom Verkäufer oder ihm zurechenbaren Personen stammen. Hersteller o deren Gehilfen werden nicht mehr ausdrücklich genannt, sind jedoch als Glieder der Vertragskette bzw als im Auftrag Handelnde umfasst. Bzgl ›Auftrag‹ ist von einer weiten Begrifflichkeit auszugehen, sodass bspw eine Beauftragung zur Schaltung von Werbung oder Anzeigen iRe Dienst- oder Arbeitsverhältnisses genügt (BTDrs 19/27424, 24). Bereits nach bisheriger Rechtslage war eine Zurechnung nur möglich, wenn Dritte, zB Makler (BGH NJW-RR 2018, 753 [BGH 19.01.2018 - V ZR 256/16] Rz 10; Saarbr NJW RR 13, 1523 [OLG Saarbrücken 06.02.2013 - 1 U 132/12 - 37]), ›bewusst zur Abgabe öffentlicher Erklärungen eingeschaltet sind‹ (Grigoleit/Herresthal aaO); zusätzlich ist eine cic-Haftung möglich (MüKo/Westermann Rz 32).

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