Rn 2

Die Norm gilt für den Sach- und über § 453 auch den Rechtskauf. Sie regelt nicht Verkäufe im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 817, 825 ZPO) und nach dem ZVG. Die Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache ist in § 433 I 1 verortet, sie unterliegt daher nicht § 435 (BGHZ 174, 61 Rz 27; Hamm NJW-RR 12, 1441, 1442; Schlesw NJW-RR 11, 1233, 1234 [OLG Schleswig 29.03.2011 - 3 U 49/10]; BRHP/Faust Rz 15; aA Jauernig/Berger Rz 5; Canaris JZ 03, 831, 832) und einem Haftungsausschluss für Mängel (Schlesw NJW-RR aaO 1235).

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