Rn 6

Der bautechnische Beginn, dh der ›erste Spatenstich‹ bildet die entscheidende Zäsur (BRHP/Faust Rz 6). Bloße Planungsarbeiten reichen nicht. ›Vertragsschluss‹ meint bei Fehlen einer abw Regelung die Wirksamkeit des Vertrags, also bei Genehmigung oder aufschiebender Bedingung deren Erteilung bzw Eintritt (teilw aA BRHP/Faust Rz 6 iVm § 442 Rz 9; Staud/Matusche-Beckmann Rz 9: nur wenn Käufer Wirksamkeit herbeiführt). Da Abgrenzung primär auf gerechte Kostenverteilung abzielt (vgl BTDrs 14/6040, 219), sollte es immer auf den Eintritt der Wirksamkeit ankommen, da ab dann beide Parteien endgültig an den Vertrag gebunden sind.

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