Rn 36

Da der Anspruch auf Nacherfüllung ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist (§ 439 Rn 8), führt eine Leistungsstörung aus verzögerter Nacherfüllung zu einem Verzug des Verkäufers mit einer Hauptleistungspflicht. Es gilt die Verzugshaftung (BRHP/Faust Rz 69; Lorenz NJW 05, 1889, 1891).

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