Rn 74

Der Verkäufer ist zur Anfechtung gem § 119 II berechtigt, wenn er sich zugunsten des Käufers über wertbildende Eigenschaften geirrt hat. Die Anfechtung ist daher ausgeschlossen für alle Eigenschaften, die zu Mängelrechten des Käufers führen können (Staud/Matusche-Beckmann Rz 35; MüKo/Westermann Rz 55; zur aF BGH NJW 88, 2597 f [BGH 08.06.1988 - VIII ZR 135/87]; generell RG 124, 115, 120 ›Ming-Vasen‹).

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