Rn 11

Die Nr 1 u 2 berühren einen Schwerpunkt der RL (s Erw 10), die mit Art 13 die Mitgliedsstaaten verpflichten, dem Verbraucher zur Sanktionierung von Mängeln Rechte auf Nacherfüllung sowie bei deren Fehlschlagen auf Minderung oder Vertragsauflösung zu gewähren. Nr 3 stellt eine richtlinienkonforme (Art 4, Erw 18) zusätzliche Berechtigung des Verbrauchers dar.

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