Rn 80

Die §§ 823 ff kommen uneingeschränkt neben dem Mängelrecht zur Anwendung (Erman/Grunewald vor § 437 Rz 31; zum Ersatz des Erfüllungsschadens s Retzlaff MDR 11, 329); zur Verjährung s § 438 Rn 9. Davon ist zu unterscheiden, ob die Grundsätze der Haftung für Weiterfresser- und Produktionsschäden fortgelten (so § 823 Rn 41–55; zum KaufR s Schollmeyer NJOZ 09, 2729 ff).

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