Rn 14

Sachenrechte eines Dritten auf Herausgabe gewähren zB ErbbauR (§§ 985; 11 I 1 ErbbauRG), Nießbrauch (§ 1036 I), Wohnungsrecht (§§ 1036 I, 1093 I 2), Dauerwohnrecht (§§ 985; 34 II WEG), Mobiliarpfandrecht (§§ 985, 1227). Nicht dazu gehört der Vindikationsanspruch eines Dritten, da die Lieferung des Eigentums § 433 I 1 und nicht § 435 unterliegt (§ 435 Rn 2); lit a gilt aber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen analog (BRHP/Faust Rz 15; MüKo/Westermann Rz 13). Die Eviktionsansprüche müssen gegen den Willen des Käufers durchsetzbar, dürfen also nicht verjährt sein (BRHP/Faust Rz 13; MüKo/Westermann Rz 12; aA Staud/Matusche-Beckmann Rz 47 f).

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