Rn 3

Alle Nebenpflichten mit Wirkung auf die Beschaffenheit der Kaufsache unterliegen § 438, alle übrigen den §§ 195 ff (s zur aF BGHZ 107, 249, 252 mwN; NJW-RR 05, 866, 867; so Erman/Grunewald Rz 3; Staud/Matusche-Beckmann Rz 17 mwN; für Sachschäden Mansel NJW 02, 89, 95; aA: § 438 gilt nicht für echte Nebenpflichten wie die auf Beratung Grüneberg/Weidenkaff Rz 3; aA: § 438 gilt entspr für alle leistungsbezogenen Nebenpflichten Müller/Hempel AcP 205, 246, 255 ff). Es ist mit dem Zweck von § 438, für Ansprüche wegen fehlender Beschaffenheit objektiv definierte Verjährungsfristen mit kaufrechtsspezifischer Länge anzuordnen, nicht vereinbar, die vergleichbaren Fälle der Verletzung einer Nebenpflicht mit Auswirkung auf die Beschaffenheit, wie bei der Beratung des Käufers darüber (s § 437 Rn 77), einer abw Verjährung zu unterstellen. In Konsequenz des weiten Beschaffenheitsbegriffs (§ 434 Rn 12) ist der Geltungsbereich von § 438 folglich sehr weit: § 438 gilt auch dann, wenn die Nebenpflicht zB ihre Funktion des Schutzes anderer Waren nicht erfüllt, da hierin ebenfalls eine geschuldete Beschaffenheit der Kaufsache liegt. Durch die Neufassung der Sachmangelvorschrift haben jedoch Aspekte des Kaufs, die nach bisheriger Rechtslage als ungeschriebene Nebenpflichten qualifiziert wurden, nunmehr ausdrückliche Erwähnung gefunden. Bspw die Verpackung in § 434 III 1 Nr 4 (zur Einordnung als Nebenpflicht nach aF: Komm der 16. Aufl; aA Staud/Matusche-Beckmann Rz 27; zur aF BGHZ 66, 208, 211 f ›Batterien‹) und die (Bedienungs-)Anleitung in § 434 II 1 Nr 3, III 1 Nr 4 (zur aF: MüKo/Westermann Rz 61; BGH NJW 67, 1805 [BGH 05.04.1967 - VIII ZR 32/65]). Fehlen diese, liegt ein Sachmangel vor (vgl § 434 Rn 42, 58b) und § 438 findet unproblematisch Anwendung. Die Problematik besteht jedoch bei anderen Nebenpflichten, zB der Versendung (MüKo/Westermann Rz 61) fort. Die Bsp in § 437 Rn 59 verjähren demgemäß alle nach § 438. §§ 195 ff gelten nur für Nebenpflichten, die nicht die Beschaffenheit betreffen, zB fehlende Sorgfalt bei der Anlieferung (s § 437 Rn 68 mN der aA), und die den Verkäufer unabhängig von Mängelrechten verpflichten sollen (s § 437 Rn 64). Zum selbstständigen Beratungsvertrag s § 437 Rn 78.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge