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Ein Rücktritt des Käufers ist mit ex nunc Wirkung unwirksam, wenn (1) bei Möglichkeit der Nacherfüllung der Anspruch darauf verjährt ist oder bei deren Unmöglichkeit ein fiktiver Anspruch darauf verjährt wäre und (2) sich der Verkäufer darauf beruft. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts reicht dessen Erklärung, die gerichtliche Geltendmachung der Rechtsfolgen ist nicht notwendig (BGHZ 168, 64 Rz 26; 170, 31 Rz 34).

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