Rn 29

Dem Verkäufer ist in IV 1 ausdrücklich das Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung gem § 275 II wegen unverhältnismäßigen Aufwands und gem § 275 III bei persönlicher Leistungserbringung wegen unzumutbaren Aufwands vorbehalten (zur Diskussion über den Kaufpreis als Obergrenze s Ackermann JZ 02, 378, 382 ff; Canaris JZ 04, 214 ff mwN). Zur Frage der Richtlinienkonformität s Rn 31.

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