Rn 26

Ersatzlieferung ist solange möglich, wie die Gattung besteht oder hergestellt werden kann (Saarbr NJW-RR 20, 47; Frankf NJW-RR 20, 1057: nicht bei Kfz-Modellwechsel; begrenzt auf einen Zeitraum von zwei Jahren, in dem mit einem Nachlieferungsverlangen gerechnet werden muss BGH NJW 22, 1238 Rz 40, 46; ZIP 22, 1709 Rz 25; NJW 21, 2958 Rz 69, 70). Die Grundsätze der beschränkten Gattungs-/Vorratsschuld sind zu beachten (s § 243 Rn 8). Die Reichweite der Gattung bestimmt sich nach Sinn und Zweck der Nacherfüllungspflicht (Köln BeckRS 18, 8837 Rz 7).

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