Rn 7

Als Nacherfüllung sind die beiden Arten der nachträglichen Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung (§ 433 I 2) definiert, die ›Beseitigung des Mangels‹ (Nachbesserung) oder ›die Lieferung einer mangelfreien Sache‹ (Nachlieferung).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge